In der Schweiz ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich geregelt und dient dem Schutz der Arbeitnehmer:innen. Diese Regulierung erfordert die korrekte und lückenlose Dokumentation aller geleisteten Arbeitsstunden, um sicherzustellen, dass die gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten nicht überschritten werden.
Das Arbeitsgesetz (ArG) bildet dabei die zentrale Rechtsgrundlage. Gemäss ArG sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, sowohl die tägliche als auch wöchentliche Arbeitszeit ihrer Angestellten zu erfassen. Das beinhaltet Arbeitsstunden, Überstunden, Ruhezeiten und Pausen. Die Führung dieser Aufzeichnungen ist unerlässlich, um die Einhaltung der maximal erlaubten Arbeitszeiten zu kontrollieren und Verstösse zu ahnden. Grundlage dafür sind Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (siehe Arbeitsgesetz (ArG) / siehe SECO Information).
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt in der Schweiz 45 Stunden für Arbeitnehmer:innen in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte einschliesslich Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Einzelhandels. Für alle anderen Arbeitnehmer:innen beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden. Zudem sind die Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.
Bei Verstössen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen Bussgelder. Bei schwerwiegenden Verstössen können zudem strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Daher ist es für Unternehmen äusserst wichtig, ein effizientes und gesetzeskonformes System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.
Seit 2016 können jedoch unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung gemacht werden. Diese erleichterte Zeiterfassung, auch als "Vertrauensarbeitszeit" bekannt, setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in voraus und ist nur unter strikten Bedingungen erlaubt.
In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten kann die vereinfachte Zeiterfassung in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell festgelegt werden. Dabei muss in der Abmachung explizit auf die geltenden Bestimmungen hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten verwiesen werden. Darüber hinaus ist es obligatorisch, einmal jährlich ein Gespräch über die Arbeitsbelastung zu führen und dieses entsprechend zu dokumentieren.
Trotz dieser Vereinbarung bleibt es den betreffenden Beschäftigten überlassen, ihre Arbeitszeit systematisch zu erfassen, wenn sie dies wünschen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein passendes Instrument für diese Erfassung zur Verfügung zu stellen. Die Regelung für die vereinfachte Zeiterfassung findet sich in Art. 73b der Arbeitsgesetz-Verordnung 1 (ArGV 1).
Normalerweise sind die Bestimmungen für Arbeits- und Ruhezeiten im Arbeitsgesetz nicht auf das Topmanagement anwendbar. Hierbei handelt es sich ausschliesslich um die höchsten Mitglieder der Geschäftsführung, die in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, die den Geschäftsbetrieb nachhaltig und erheblich beeinflussen (typischerweise CEO, CFO, CTO, etc.). Obwohl das Arbeitsgesetz grundsätzlich für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer:innen in der Schweiz gilt, existieren bestimmte Ausnahmen. Die Regelung für den Verzicht auf die Zeiterfassung findet sich in Art. 73a der Arbeitsgesetz-Verordnung 1 (ArGV 1). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Insgesamt hat die Arbeitszeiterfassung in der Schweiz eine hohe Relevanz. Sie gewährleistet nicht nur die Einhaltung von gesetzlichen Arbeitszeiten, sondern schafft auch Transparenz und Fairness am Arbeitsplatz. Ein verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung ist daher eine essenzielle Komponente jeder Unternehmensstruktur.
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