Kunde zahlt Rechnung nicht

Was kann man als Freiberufler tun, wenn der Kunde seine Rechnung nicht bezahlt?

Etwas, dass jeder Unternehmer vermeiden möchte, ist, dass der Kunde seine Rechnung nicht begleicht. Im Falle, dass die Zahlung der Rechnung ausbleibt, ist man als Freiberufler oftmals ratlos und fragt sich, wie man den Kunden dazu bewegt, die Rechnung zu zahlen. Jedoch gibt es hauptsächlich fünf Schritte, die einem dabei helfen, den offenen Betrag noch gezahlt zu bekommen.

Die fünf Schritte, die zur Zahlung des Geldes führen

Den ersten Schritt stellt das Gespräch mit dem jeweiligen Kunden dar, schließlich ist der persönliche Kontakt zur eigenen Klientel stets von äußerster Relevanz – aber besonders in dieser Situation. Jedoch ist es hier ratsam, den Kunden nicht direkt und anklagend auf dieses Thema anzusprechen, sondern sich eher beiläufig diesbezüglich erkundigen. So kann es in Erfahrung gebracht werden, ob die jeweilige Rechnung dem Kunden nicht einfach in Vergessenheit geraten ist oder ob es weitere Gründe dafür gibt, wieso der Kunde die Rechnung noch nicht gezahlt hat.

Man sollte sich zusammen mit dem jeweiligen Kunden eine Lösung auszuarbeiten, sodass der Kontakt zum Kunden weiterhin gut bleibt. Hier sind Maßnahmen wie ein Zahlungsaufschub oder aber eine Ratenzahlung sinnvolle Lösungsoptionen. Dieser Ansatz fruchtet jedoch nicht bei Kunden, die wiederholt die Rechnungen nicht zahlen oder wenn man sich als Freiberufler in einer finanziell eher schwierigen Lage befindet.

Wenn das Gespräch mit dem Kunden keinen Erfolg gebracht haben sollte oder es gar nicht erst zustande kam, dann folgt der zweite Schritt: die Zahlungserinnerung. Die Zahlungserinnerung hat schriftlich zu erfolgen und muss betont freundlich formuliert werden. Typische Phrasen für Zahlungserinnerungen sind solche wie „Eventuell sind Sie bisher noch nicht dazu gekommen, …“, da sie die benötigte Freundlichkeit betonen. Zu diesem Zeitpunkt sollte weiterhin davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Versehen seitens des Kunden handeln könnte, weshalb der Kunde keineswegs in Verlegenheit gebracht werden sollte, indem man ihm eine Mahnung zusendet.
Nebenbei erwähnt, ist die Zahlungserinnerung vom rechtlichen Standpunkt aus wie eine Mahnung zu bewerten.

Zahlungserinnerung für Kunden

Sollte auch die Zahlungserinnerung den Kunden nicht dazu gebracht haben, die Rechnung zu begleichen, so folgt als dritter Schritt die Mahnung. Hier haben sich drei gewisse Mahnstufen etabliert, die eingehalten werden sollten – obgleich es sich hierbei um keine offiziell verpflichtende Vorgehensweise handelt, sondern eher eine Art „ungeschriebenes Gesetz“ ist.

Rechtlich gesehen bedeutet eine Mahnung lediglich, dass der jeweilige Kunde ab dem Zeitpunkt an in Zahlungsverzug kommt. Hier bedeutet Verzug, dass man als Freiberufler von dem Zeitpunkt an Verzugszinsen beanspruchen kann. Sollte keine andere Vereinbarung getroffen sein, so liegen die Verzugszinsen bei acht Prozentpunkten im Handelsgeschäft und bei fünf Prozentpunkten bezüglich des Verbrauchergeschäfts über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Weil die Zahlungserinnerung bereits eine Mahnung darstellt, gerät der jeweilige Kunde bereits durch sie in Zahlungsverzug. Ergo kann man bereits ab der ersten Mahnung Verzugszinsen berechnen. Ohne eine Mahnung kommt der Kunde automatisch nach einer Zeitspanne von 30 Tagen in Verzug – außer es handelt es sich beim Kunden um eine Privatperson.
Bei der Mahnung muss einem stets vor Augen bleiben, dass man dem Kunden den Ernst der Situation vermitteln möchte. Ergo muss, wenn man drei Mahnungen versendet, pro Mahnung ein unmissverständlicherer Ton bei der Verfassung der Mahnung gewählt werden. Auf typische Höflichkeitsfloskeln sollte man in der letzten der drei Mahnungen auf jeden Fall verzichten.

Kunde zahlt Rechnung nicht? Der Schritt zum Anwalt

Wenn keiner der bisherigen drei Schritte weitergeholfen haben, so bleibt einem nur noch der Weg zum Anwalt. Einige Freiberufler wählen zu diesem Zeitpunkt auch ein Inkasso-Unternehmen.

Der jeweils gewählte Anwalt wird dem Kunden ein Schreiben zukommen lassen. Das Anwaltsschreiben hat oftmals einen überaus guten Effekt, da es einerseits den Briefkopf eines Anwalts trägt und andererseits inhaltlich unmissverständlich klarstellt, dass es sich hierbei um die letzte Möglichkeit vor einem Gerichtsverfahren handelt, zu der die Schulden zu zahlen sind.

Für gewöhnlich zahlt der jeweilige Kunde daraufhin, um additionale Kosten zu vermeiden. Sollte dies nicht geschehen, so kann man seinen Anwalt eine Klage einreichen lassen.

Die jeweiligen Kosten für den Anwalt werden stets abhängig vom Streitwert festgelegt, sprich: Sie hängen vom Betrag ab, der einem geschuldet wird. Selbstverständlich muss der Kunde, der einem den Betrag geschuldet hat, im Nachhinein für all diese Kosten aufkommen – natürlich unter der Voraussetzung, dass man den Gerichtsprozess gewinnt.

Bevor der letzte Schritt – die Klage – angegangen wird, sollte einem klar sein, dass man den Kunden höchstwahrscheinlich nach der Anklage verlieren wird. Positiv an der Klage ist, dass bereits der Fakt, dass eine Klageschrift im Briefkasten vorzufinden ist, einige Kunden dazu bewegen kann, die Rechnung doch zu begleichen und so die unnötigen Kosten durch einen oftmals langwierigen Gerichtsprozess zu vermeiden.

Ein solches Verfahren kann unterschiedlich ausgehen, wenn es beide Streitparteien auf einen Richterspruch ankommen lassen. Sollte man gewinnen, so verfügt man über einen Titel gegen den Schuldner, der dreißig Jahre lang vollzogen werden kann. Jedoch zieht eine Vollziehung Kosten mit sich, die man zu Beginn erstmal vorstrecken muss.

Wenn man mit dem Fall vor Gericht zieht, so sind etliche Unwägbarkeiten vorhanden, die man sich vorab vom Anwalt erklären lassen sollte. Ebenfalls sollte man taktische Gesichtspunkte mit dem eigenen Anwalt abklären. Zum Beispiel bringt es einem nicht wirklich etwas, wenn man den jeweiligen Schuldner stark unter Druck setzt und dieser daraufhin insolvent wird, bevor man sein Geld erhalten hat.

Disclaimer:
Der Beitrag "Kunde zahlt Rechnung nicht" bezieht sich auf Freiberufler in Deutschland. Die Rechtslage in Österreich & der Schweiz unterscheidet sich von den angesprochenen Maßnahmen im Beitrag.

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