Der Wunsch, sein eigenes Kleinunternehmen zu gründen, schwebt einigen vor Augen. Jedoch stellen sich einem viele Fragen hinsichtlich dieses Vorhabens – obgleich die Gründung selbst ziemlich unkompliziert ist. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll, sich im Voraus Gedanken zu machen, sodass man im Nachhinein nicht mit unerwarteten Problemen konfrontiert ist.
Wenn man ein Kleinunternehmen gründen möchte, so muss man sich vorher einen Namen für das eigene Kleinunternehmen überlegen. Bestenfalls ist der Name so gewählt, dass er auf das jeweilige Tätigkeitsfeld hindeutet. Darüber hinaus ist man bei der Gründung aller Einzelunternehmen verpflichtet, seinen eigenen Vornamen und Nachnamen anzugeben. Sobald man einen Namen festgelegt hat, kann die Gewerbeanmeldung vollzogen werden.
Etliche Gemeinden ermöglichen es einem heutzutage, online auf kostenlose Vordrucke zugreifen zu können. In besagten Formularen sind Angaben bezüglich des Namens des Unternehmens, dessen Sitz und dessen Gründungsdatums zu machen. Darüber hinaus müssen der Name und die Anschrift des Inhabers, ebenso wie die Kontaktmöglichkeiten, sprich: Telefon, E-Mail, Fax, usw., eingetragen werden. Außerdem ist man verpflichtet, anzugeben, welche Tätigkeiten mit dem jeweiligen Unternehmen erledigt werden sollen.
Ratsam ist es hierbei, das eigene Leistungsspektrum so breit wie nur möglich zu definieren – so können im Nachhinein auch Tätigkeiten erledigt werden, die man bei der Gewerbeanmeldung nicht bedacht hat. Gemeinden erwarten darüber hinaus Informationen bezüglich Mitarbeitern, sollten überhaupt welche vorhanden sein, und bezüglich weiteren Zweigstellen oder Betriebsstätten – selbstverständlich auch nur, wenn diese vorhanden sein sollten.
Die Anmeldung reicht man daraufhin bei der jeweiligen Gemeinde ein und man ist dazu verpflichtet, eine Gebühr zu zahlen. Diese Gebühr beläuft sich je nach Gemeinde auf einen Betrag zwischen 15 und 50 Euro. Wenn das angemeldete Gewerbe ein Gewerbe ist, bei dem besondere Voraussetzungen, wie beispielsweise polizeiliche Führungszeugnisse, ein Meistertitel, die Eintragung bei der jeweiligen Handelskammer oder Konzessionen, gegeben sind, so müssen die erforderlichen Erlaubnisse ebenfalls eingereicht werden.
Eigentlich folgt für den jeweiligen Gründer lediglich das Warten auf eine Rückmeldung. Dies ist der Fall, weil alle relevanten Behörden nach der erfolgten Gewerbeanmeldung über die Gründung in Kenntnis gesetzt werden. Die besagten Behörden, die informiert werden, sind unter anderem das Finanzamt, die Bundesagentur für Arbeit, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer und die jeweiligen Berufsgenossenschaften.
Generell ist es der Fall, dass sich das Finanzamt am schnellsten meldet und dem jeweiligen Gründer daraufhin den steuerlichen Erfassungsbogen zusendet. Im steuerlichen Erfassungsbogen muss man die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne angeben und bei der Angabe dieser beiden Aspekte darauf achten, dass man diese nicht zu hoch schätzt. Denn eine zu hohe Schätzung der Umsätze und Gewinne kann dazu führen, dass zu hohe Vorauszahlungen verlangt werden. Jedoch sollten auch zu niedrige Schätzungen vermieden werden, da einem in diesem Falle exorbitante Nachzahlungen drohen.
Die Bundesagentur für Arbeit und die Berufsgenossenschaften werden voraussichtlich keinen Kontakt zum neuen Kleinunternehmer aufnehmen, außer er beschäftigt Mitarbeiter. In diesem Falle meldet sich die Bundesagentur für Arbeit und vergibt die Betriebsnummer, welche bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung der Mitarbeiter vonnöten ist.
Die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer wird sich zuerst mit einem Schreiben melden, mit welchem die Mitgliedschaft bestätigt wird. Gebühren im Bezug auf die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer fallen erst ab einem Gewinn von circa 5.000 Euro an.
Disclaimer:
Der Beitrag "Kleinunternehmen gründen" bezieht sich auf Deutschland. Die Rechtslage in Österreich & der Schweiz unterscheidet sich von den angesprochenen Maßnahmen im Beitrag.