Der Freiberufler-Vertrag dient zur Einigung auf die Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen Freiberufler und Unternehmen. Der Vertrag beinhaltet Regelungen bezüglich der Nutzungsrechte an der erbrachten Arbeitsleistung, des Urlaubs, der Kündigung vom geschlossenen “Arbeitsvertrag” und weiteren Informationen. Oftmals ist der Freiberufler-Vertrag ein Dienst- oder Werkvertrag, wobei zu beachten ist, dass die beiden Vertragsarten Unterschiede hinsichtlich der Regulierung von Leistungsstörungen aufweisen. Hierbei muss das Augenmerk auf den Inhalt des Vertrags gelegt werden, denn es kann sich beispielsweise eigentlich um einen Werkvertrag handeln, obgleich der Vertrag als Dienstvertrag betitelt wurde.
In dem Freelancer-Vertrag muss die Tätigkeit des Freelancers im Projekt und die extrene Vertretungsbefugnis geregelt werden. Hinzu sind Regelungen hinsichtlich des Aspekts der Leistungserbringung und der Rechte an den jeweiligen Ergebnissen der Arbeit festzulegen.
Weitere Bestandteile des Freelancer-Vertrags stellen die Regelungen zur Vergütung, zur Rückgabe der Unterlagen und Materialien und die Regelungen zur Geheimhaltung und dem Datenschutz dar.
Im Vertrag müssen darüber hinaus folgende Aspekte geregelt werden: der Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche, die Haftung und Gewährleistung und die Fortbildungspflicht des Freelancers.
Regelungen hinsichtlich des Aspekts der Konkurrenz, der Vertragsdauer und der Kündigung sind ebenfalls zu beachten.
Weitere Vereinbarungen, die in der Regel in einem Vertrag für Freelancer vorzufinden sind, sind Regelungen zum Erfüllungsort und Gerichtsstand, zu arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, Nebenabreden und zur salvatorischen Klausel.
Den letzten Teil des Freelancer-Vertrages stellt die Vertragsaushändigung dar.
Bei dem Vertrag für freie Mitarbeiter stehen im Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für gewöhnlich drei Möglichkeiten zur Wahl: die Pauschalvergütung, der Festpreis und die Aufwandsvergütung. Bei einem Freiberufler wird oftmals von einem Honorar oder Lohn gesprochen anstelle eines Gehalts, sodass die Autonomie des Betreffenden unterstrichen wird.
Sollte im Vertrag für Freiberufler eine Pauschalvergütung vorgesehen, so ist die Vergütungshöhe bereits vorab fix definiert. Ebendiesen Betrag erhält der Freiberufler für die von ihm erbrachte Leistung – unabhängig davon, ob für ihn ein höherer Aufwand entstanden ist. Jedoch kann der Pauschalpreis erhöht werden, wenn während der Bearbeitung des Auftrags substanzielle Leistungsänderungen eintreten. Als eine ***substanzielle Leistungsänderung ***bezeichnet man eine mehr als zwanzigprozentige Abweichung vom im Rahmenvertrag für Freelancer angesetzten Aufwand.
Ebenfalls erlaubt ist die Vergütung mittels Festpreis. Bei dieser Option kann aber keine Nachforderung vom Freelancer verlangt werden. Ergo stellt diese Vereinbarung eine für den Auftraggeber positive, aber eine für den Freelancer äußerst risikoreiche Vereinbarung dar. Sollte der Freelancer den Bearbeitungsaufwand zu niedrig einschätzen, so verkauft er sich und seine Leistung unter Wert. Dementsprechend sollte der Freelancer eine solche Vereinbarung gut überdenken.
Die Möglichkeit der Aufwandsvergütung stellt eine dynamische Vergütungsform dar und bezeichnet ebendie Vereinbarung dar, in der sich beide Vertragsparteien neben der zu erbringenden Leistung ebenfalls auf den Lohn, der für gewöhnlich in Form eines Stunden- resp. Tagessatzes festgelegt wird. Darüber hinaus erhält der Freelancer einen bestimmten Betrag für seine Aufwendungen, zu denen beispielsweise Material, eingesetzte Werkzeuge und Maschinen als auch Spesen gehören. Diese Form der Vergütung stellt für dein Auftraggeber ein risikoreiches Vorhaben dar, da er nicht einschätzen kann, wie hoch die Kosten für die erbrachte Leistung des Freelancers letztendlich sind. Um den Aufwand zu belegen, werden oftmals Leistungsnachweise eingereicht. Der Auftraggeber kann die Korrektheit je nach vertraglicher Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzweifeln. Es ist jedoch nötig, eine solche Abmachung individuell schriftlich niederzulegen. Diese Abmachung stellt keinen zwingenden Bestandteil eines Vertrages für Freelancer dar.
Grundsätzlich erhält der Freelancer die Vergütung für die von ihm erbrachte Dienstleistung erst nach der Erbringung der Leistung. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien sich auf eine Vergütung auf monatlicher Basis oder nach Rechnungsvorlage einigen.
Sollte jedoch ein Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Freelancer geschlossen worden sein, so ist die Vergütung generell bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Auch Freelancer brauchen ab und zu eine Auszeit von nehmen und wollen Urlaub machen. In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass jeder, der Arbeit leistet, ein Recht auf eine Pause zur Erholung hat. Freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnlich zu sehen sind, verfügen bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen über einen Anspruch auf einen Urlaub von mindestens 20 Tagen im Jahr. Hierfür bedarf es jedoch eines regelmäßigen Auftraggebers, gegenüber jenem besagter Anspruch formuliert werden kann. Regelmäßigkeit bedeutet in diesem Fall, dass ein Drittel des Gesamtumsatzes von dem jeweiligen Auftraggeber erwirtschaftet wird.
Sollte diese Basis bei dem vertraglichen Verhältnis nicht gegeben sein, so besteht kein Urlaubsanspruch und der Freelancer muss sich zu Zeiten, in denen weniger Aufträge gegeben sind, eine Pause einplanen oder aber das Jahr durcharbeiten. Ratsam ist jedoch erstere Option, schließlich ist die Gesundheit von höchster Relevanz – niemand kann ohne kurze Verschnaufpause seine beste Leistung erbringen.