Freelancer Steuern

Auf dem Weg, sich als Freelancer zu etablieren, sind einige Dinge zu beachten. Zu besagten Dingen zählen auch die abzuführenden Steuern. Auch hinsichtlich der Steuern ist einiges bei Freelancern anders als bei gewöhnlichen Festangestellten. Im Folgenden wird auf die einzelnen Steuern verwiesen und es werden Tipps, die Freelancern helfen sollen, erwähnt.

Was müssen Freelancer im Bezug auf Steuern wissen?

Als Freelancer ist es im Bezug auf die Steuern besonders relevant, zu wissen, dass die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlt werden müssen. Die Umsatzsteuer wird hier monatlich, quartalsweise oder annuell an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuer und Gewerbesteuer hingegen wird jeweils erst im nächsten Jahr gezahlt.

Die Einkommensteuer

Ein Freelancer versteuert durch die Einkommensteuer seinen Gewinn, der zuvor mittels der Einnahmenüberschussrechnung berechnet wurde und alle Betriebseinnahmen abzüglich jeglicher Betriebsausgaben bezeichnet. Die hier inkludierten Einnahmen umfassen nicht nur die Einkünfte aus der selbstständigen Arbeit, sondern auch die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus der nicht selbstständigen Arbeit, aus dem Kapitalvermögen und aus der Vermietung und Verpachtung – sollten diese Einnahmen vorhanden sein. Jedoch muss der Freelancer keinerlei Angaben zu den Kapitalerträgen machen, sofern die Kapitalerträge der Quellensteuer unterliegen. Freelancer unterliegen zudem nicht der Bilanzierungspflicht. Sie müssen eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen, für die sie einen amtlichen Vordruck nutzen müssen.

Nachdem das jeweilige Kalenderjahr abgelaufen ist, muss die Einkommensteuererklärung spätestens bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres persönlich bei dem jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist kann jedoch bis zum 30. September verlängert werden. Sollte man einen Steuerberater haben, so erhält dieser automatisch die Aufforderung hierzu. Darüber hinaus kann der jeweilige Steuerberater einen Antrag darauf stellen, die Frist bis Ende des Jahres zu verlängern.

Wie hoch der Betrag der Einkommensteuer letztendlich ist, hängt zudem von seinen privaten Verhältnissen ab, sprich: Freibeträge, Einrechnung von Kindern, Konfession (Stichwort “Kirchensteuer”), ehrenamtliche Verpflichtungen und einigen weiteren Aspekten.

Die Umsatzsteuer

Freelancer sollten sich mit den Grundzügen des Umsatzsteuerrechts beschäftigen, um so eine gute Basis zur Fällung wirtschaftlicher Entscheidungen bei Kalkulationen und Liquiditätsplanungen zu garantieren.
Die Umsatzsteuer ist gleichbedeutend mit der Mehrwertsteuer und wird letzten Endes von den Endverbrauchern übernommen. So stellen Freelancer für die Staatskasse lediglich eine Möglichkeit, die jeweiligen Geldbeträge einzusammeln, dar.

Das Prinzip der Umsatzsteuer besteht aus einigen Schritten. Den ersten Schritt des Prozesses stellt das Aufschlagen der Honorare für die Dienstleistungen und die Waren-Verkaufspreise in der eigenen Ausgangsrechnung dar. Daraufhin wird der jeweilige Brutto-Rechnungsbetrag einschließlich der Mehrwertsteuer bei den Kunden kassiert. Als nächstes erfolgt die Addition sämtlicher Umsatzsteuer-Einnahmen, welche am Ende des Monats durchgeführt wird. Anschließend werden die im gleichen Zeitrahmen bei betrieblichen Anschaffungen selbst gezahlten Umsatzsteueranteile – auch Vorsteuern genannt – abgezogen. Dann muss das Finanzamt in einer sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung über die jeweiligen Umsatzsteuer-Einnahmen und Umsatzsteuer-Ausgaben informiert werden.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Freelancer

Der Differenzbetrag, welcher auch als Umsatzsteuer-Vorauszahlung bekannt ist, muss ohne Aufforderung an die Staatskasse überwiesen werden. Sollte einmal mehr Vorsteuer gezahlt werden als Umsatzsteuern eingenommen wurden, so wird der jeweilige Differenzbetrag vom Finanzamt zurückgezahlt. Als letzter Schritt ist die einmal jährlich benötigte Anfertigung der Umsatzsteuererklärung aufzuführen. Hier wird von der berechneten Zahllast des Jahres die Summe der Vorauszahlungen abgezogen und die potenzielle Abschlusszahlung muss unaufgefordert an das Finanzamt überwiesen werden. Sollte sich nach Abzug der Vorauszahlungen ein Erstattungsanspruch ergeben, so findet eine Rückzahlung statt.

Damit die Umsatzsteuer nicht zu einer finanziellen Last für den jeweiligen Freelancer wird, sollte die Ist-Versteuerung in Anspruch genommen werden. Hier profitieren Freelancer davon, dass sie von der Buchführungspflicht befreit sind und deshalb unabhängig von ihrer Umsatzhöhe von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen können. Sollte bei der Anmeldung der eigenen Selbstständigkeit ein Kreuzchen bei der Soll-Versteuerung anstelle der Ist-Versteuerung gemacht worden sein, so ist es ratsam, einen Antrag zu stellen, um auf die Ist-Versteuerung umzusteigen.

Tipps, die Freelancer beachten können

Generell ist es sinnvoll, Kontakt mit dem jeweils für einen zuständigen Finanzbeamten aufzunehmen und diesen aufrechtzuerhalten. Besonders wenn eine finanziell schwierigere Lage gegeben ist, sollte eine Kontaktperson im Finanzamt vorhanden sein, mit der man Lösungen für die problematische Lage ausarbeiten kann respektive bei der man den benötigten Aufschub anfragen kann.

Darüber hinaus ist es stets ratsam, nicht jeden einzelnen Tipp von “Experten” anzunehmen, der helfen soll, Steuern zu sparen. Denn obgleich sich einige der Tipps als sinnvoll und wertvoll herausstellen, gibt es ebenfalls viele Tipps, die einem rechtlichen Probleme einheimsen können. Von unerlaubten Steuerverkürzungen und Steuerstraftaten ist stets abzusehen! Freelancern wird geraten, die Einnahmen und die jeweils erzielten Gewinne korrekt und ausführlich aufzuführen und die private Verwendung betrieblicher Gegenstände so weit wie möglich zu vermeiden, da die Verwendung eine Erhöhung des Gewinns und folglich auch eine Erhöhung der Einkommensteuer mit sich bringt.

Drei-Konten-Modell für Freelancer

Ein weiterer Tipp ist es, sich an ein Drei-Konten-Modell zu halten, um einen besseren Überblick über den für einen verfügbaren Betrag zu garantieren. Es sollte ein Girokonto, ein Konto für die Umsatzsteuer und ein Konto für Rücklagen eröffnet werden. Das Girokonto wird auf der eigenen Rechnung angegeben und dient somit zum Zwecke der Zahlungseingänge. Das Konto für die Umsatzsteuer dient dazu, die erhaltene Umsatzsteuer – nachdem eine Rechnung ausgeglichen wurde – zu überweisen. Nach der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bucht das Finanzamt den jeweiligen Betrag, jedoch minus der bereits gezahlten Vorsteuer, wieder ab.

Das letzte Konto des Drei-Konten-Modells stellt das Konto für Rücklagen dar. Nach jeder Rechnung wird ein Betrag dorthin überwiesen, der zum einen zur Zahlung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer und zum anderen als finanzielles Polster für schlechtere Zeiten dient. Der in dieses Konto eingezahlte Betrag ist sowohl von dem jeweiligen Umsatz und der eigenen Auftragslage abhängig, ergo ist hier ein gutes Einschätzungsvermögen äußerst hilfreich.

Disclaimer:
Der Beitrag "Freelancer Steuern" bezieht sich auf Freelancer in Deutschland. Die Rechtslage in Österreich & der Schweiz unterscheidet sich von den angesprochenen Maßnahmen im Beitrag.